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Satzung |
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Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit
in Berlin e.V. |
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Die Gesellschaft für
Christlich-Jüdische Zusammenarbeit ist der Zusammenschluß von Personen,
die über Verschiedenheiten ihres religiösen Bekenntnisses hinweg zu
folgenden Grundüberzeugungen kommen:
In unserem Volk, ebenso wie anderswo in der Welt, leiden unzählige
einzelne, ja ganze Gruppen unter einer Behandlung, die der Würde und den
Rechten von Menschen nicht entspricht.
Dieser Zustand ist vielfach auf das Vorherrschen von Anschauungen
zurückzuführen, die eine Folge von Furcht, Misstrauen, Unkenntnis und
politischen Ablenkungsmanövern sind. Oberflächliche Verallgemeinerungen
und Vorurteile, die sich gern den Anschein von Wissenschaftlichkeit
geben, vergiften das Zusammenleben von Menschen im kleinen Kreis wie von
Völkern untereinander.
Alle Menschen guten Willens haben die Verpflichtung, das ihre dafür zu
tun, eine Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens und Verständnisses zu
schaffen. Eine vernünftige und gerechte Ordnung in der Welt erwächst aus
der Bereitschaft jedes Einzelnen, anderen das gleiche Maß an Recht und
Achtung zuzugestehen, das er für sich selbst in Anspruch nimmt.
Eine besondere Verantwortung liegt darin, eine von jeglichen Vorurteilen
freie Achtung in allen Bereichen des Lebens zu erreichen. |
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NAME, SITZ und ZWECK |
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§1 |
Die Vereinigung führt den Namen „Gesellschaft für
Christlich-Jüdische Zusammenarbeit in Berlin e. V.“.
Sie hat ihren Sitz in Berlin. |
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§2 |
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Die Gesellschaft dient ausschließlich
und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung
(AO 1977), die seit 1977 die maßgebliche Rechtsgrundlage für die
Gemeinnützigkeit darstellt.
Ziel der Gesellschaft ist die
Förderung international aufgeschlossener Gesinnung, der Toleranz auf
allen Gebieten der Kultur sowie des Gedankens der Völkerverständigung.
Die Gesellschaft sieht ihre Aufgabe
darin, durch Aufklärungsarbeit in Form von Vorträgen und Seminaren,
Lesungen, Theateraufführungen, musikalischen Veranstaltungen,
Ausstellungen, Gedenkstättenfahrten, Exkursionen und
stadtgeschichtlichen Führungen, Zeitzeugenvermittlung und Besuchen in
Schulen ihre Ziele zu erreichen:
Informationen über die gemeinsamen
Wurzeln von Juden und Christen und über das christlich-jüdische
Verhältnis in der deutschen Geschichte zu geben, Vorurteile abzubauen,
das Verständnis der Menschen untereinander zu fördern und die
Zusammenarbeit insbesondere zwischen Christen und Juden zu vertiefen
sowie den interreligiösen Dialog auch mit Muslimen zu suchen.
Ihr Ziel ist es, die Zusammenarbeit im
Geiste gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung nicht nur auf
die Religionsgemeinschaften zu beschränken, sondern bei allen
Einrichtungen des öffentlichen Lebens (Behörden, Vereinen, Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerverbänden, Schulen und Hochschulen, Presse, Funk und
Fernsehen, Theater und Film) zu fördern. Sie wendet sich deshalb an alle
Menschen die guten Willens sind, Vorurteile und Missverständnisse
zwischen den verschiedenen Rassen, Weltanschauungen, Nationen und
Minderheiten sowie zwischen Menschen unterschiedlicher religiöser und
sozialer Herkunft zu bekämpfen und die Würde jedes einzelnen zu
respektieren.
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MITGLIEDSCHAFT |
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§3 |
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Mitglieder können natürliche und
juristische Personen sein, die sich zu den Zielen der Gesellschaft
bekennen. |
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§4 |
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Über die Aufnahme als Mitglied
entscheidet der Vorstand. |
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§5 |
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Der Vorstand hat das Recht,
Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Gesellschaft außergewöhnlich
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. In besonderen
Fällen kann der Ehrenvorsitz angetragen werden. |
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§6 |
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Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft
können jederzeit aufgegeben werden. Die Aufgabe erfolgt durch
schriftliche Mitteilung an den Vorstand. |
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§7 |
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Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele
der Gesellschaft, so kann es durch den Vorstand von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß ist innerhalb eines Monats
nach Erhalt des Ausschlußbescheides Einspruch beim Vorstand zulässig.
Über den Einspruch entscheidet das Kuratorium endgültig. |
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§8 |
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Die Mitglieder haben einen Beitrag zu
entrichten, der nach Selbsteinschätzung ihren finanziellen Verhältnissen
entsprechen soll. Der jährliche Mindestbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung sowohl für Einzelmitglieder wie für juristische
Personen festgesetzt. Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung
verpflichtet.
Mitglieder, die nach Aufforderung ohne
Angabe von Gründen zwei Jahre ihrer Beitragspflicht nicht genügen,
können als Mitglieder gestrichen werden. |
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§9 |
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Der Verein ist selbstlos tätig: er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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ORGANE DER GESELLSCHAFT |
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§10 |
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Organe der Gesellschaft sind: |
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Die Mitgliederversammlung |
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Das Kuratorium |
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Der Vorstand |
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Beschlüsse dieser Organe erfordern, wenn die Satzung
nichts anderes bestimmt, einfache Stimmenmehrheit.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. |
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§11 |
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Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern,
den Ehrenmitgliedern und dem Ehrenvorsitzenden. Sie hat folgende
Aufgaben: |
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Wahl des Vorstandes |
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Entgegennahme des Jahresberichtes |
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Entgegennahme des Jahres-Finanzberichtes |
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Entlastung des Vorstandes |
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Beschlußfassung über die Satzung |
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Beschlußfassung über den Mindestbeitrag
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§12 |
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Zur Mitgliederversammlung wird spätestens vier Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres eingeladen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn mindestens die Hälfte
der Kuratoriumsmitglieder oder mindestens ein Viertel der Mitglieder es
verlangen. |
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§13 |
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Der Vorstand beruft die
Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf.
Zu den Mitgliederversammlungen müssen
die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung eingeladen werden.
Anträge von Mitgliedern für die
Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Maßgebend ist das Datum des
Poststempels. Über die Zulassung von Spontananträgen entscheiden die
anwesenden Mitglieder durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlungen werden von
einem der drei Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. |
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§14 |
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In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied
eine Stimme. |
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§15 |
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Satzungsänderungen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. |
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§16 |
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Das Kuratorium wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Zahl
der Kuratoriumsmitglieder soll fünfzehn Prozent der Zahl der Mitglieder
der Gesellschaft nicht übersteigen.
Kuratoren können einen ständigen
Vertreter benennen, der sie im Bedarfsfall im Kuratorium vertritt. |
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§17 |
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Das Kuratorium wirkt aktiv an der
Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft mit.
Es tritt mindestens einmal im Jahr
zusammen und berät den Vorstand in allen Fragen, insbesondere in der
Bestimmung der Leitlinien der GCJZ und der Aufstellung ihres Jahres- und
Wirtschaftsplanes.
Die Sitzungen des Kuratoriums werden
vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Kuratorium
wählt aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter. |
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§18 |
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Der Vorstand besteht aus drei
gleichberechtigten Vorsitzenden, drei Stellvertretern und dem
Schatzmeister. Von den drei Vorsitzenden und ihren drei Stellvertretern
soll je einer dem evangelischen, dem katholischen und dem jüdischen
Glaubensbekenntnis angehören.
Der Vorstand kann drei Mitglieder in
den Vorstand kooptieren.
Der Verein wird von drei
Vorstandsmitgliedern vertreten. |
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§ 19 |
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Der Vorstand wird in Einzelwahl von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
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§20 |
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Der Vorstand beruft zu seiner
Unterstützung aus dem Kreis der Mitglieder Arbeitsausschüsse, die sich
mit gesellschaftlichen, religiösen und pädagogischen Themen im Rahmen
der Ziele der Gesellschaft befassen. Die Ausschüsse wählen einen
Vorsitzenden aus ihrer Mitte, der möglichst dem Kuratorium angehören
soll. Die Vorsitzenden der Ausschüsse bedürfen der Bestätigung des
Vorstandes, dem sie für ihre Arbeit verantwortlich sind. Im Einvernehmen
mit dem Vorstand hat jeder Ausschuß das Recht, Mitarbeiter –
gegebenenfalls auch Nichtmitglieder - zur Durchführung der ihm
gestellten Aufgaben heranzuziehen. |
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§21 |
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Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
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EINNAHMEN DER GESELLSCHAFT UND
GESCHÄFTSJAHR |
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§22 |
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Die Einnahmen der Gesellschaft
bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden, aus Zuschüssen
und zweckgebundenen Zuwendungen. |
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§23 |
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Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
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MITGLIEDSCHAFT IM DEUTSCHEN
KOORDINIERUNGSRAT
DER GESELLSCHAFTEN FÜR CHRISTLICH-JÜDISCHE ZUSAMMENARBEIT E.V. |
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§24 |
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Die Gesellschaft gehört der
Dachorganisation „Deutscher KoordinierungsRat der Gesellschaften für
Christlich-Jüdische Zusammenarbeit e. V.“ an. |
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§25 |
Im Koordinierungsrat wird die Gesellschaft durch ihre
drei Vorsitzenden vertreten.
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AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT |
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§26 |
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Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an
den Deutschen Koordinierungsrat der Gesellschaften für
Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Frankfurt e.V., Otto-Weiss-Str. 2,
61231 Bad Nauheim als Dachorganisation. Das Vermögen ist unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
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SCHLUSSBESTIMMUNG |
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§27 |
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Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige
Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder das zuständige
Finanzamt für notwendig erachten, ohne nochmalige Einberufung der
Mitgliederversammlung vorzunehmen. |
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TOP |
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Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit in Berlin e.V.
Laubenheimer Straße 19, 14197 Berlin - Tel.: 8216683 Fax: 82701961
Bankverbindung: Postgirokonto Berlin - Bankleitzahl 100 100 10 - Kontonummer: 838-106 |